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- Satzung -
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Satzung
des
Angelsportvereins "Gute Hoffnung" e. V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein wurde
am 7. Februar 1948 in Lünen gegründet und hat seinen Sitz in Lünen.
Unter dem
Namen Angelsportverein „Gute Hoffnung“ e. V. ist der Verein in das
Vereinsregisterdes Amtsgerichts zu Lünen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Lünen.
§2
Zweck und Aufgaben
Der Verein
bezweckt:
1.Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Möglichkeiten zur Ausübung
waidgerechten Angelfischens durch:
a)
Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern.
b)
Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.
c)
Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei
zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
d)
Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes.
2.Schaffung von Erholungsmöglichkeiten
zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht,
Erwerb und Erhaltung von
a)
Fischgewässern
b)
Vereinsheim und Freizeitgelände
c)
Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes
und der Gewässer
3. Förderung der
Vereinsjugend und Ausbildung zu waidgerechten Angelfischern.
4. Förderung des
Castingsports.
5.
Brauchtumspflege der Angelfischerei.
6. Der Verein ist eine auf innere
Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Angelgemeinschaft. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Bestimmungen der
Gemeinnützigkeitsverordnung, sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind
für den Verein verbindlich.
7.Der Verein verhält sich in Fragen der
Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.
8.Der Angelsportverein „Gute Hoffnung“ e.
V. Lünen mit Sitz in Lünen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke der
Abgabenverordnung“.
§3
Mitgliedschaft
Aktives Mitglied des Vereins kann jeder werden, der unbescholten ist, mindestens
10 Jahre alt-, nach Vollendung des 16ten Lebensjahres im Besitz der gültigen
Fischereiprüfung ist.
Für die Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist die schriftliche Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters beizubringen.
Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren können ohne Nachweis der Fischereiprüfung
aufgenommen werden. Sie müssen die Fischereiprüfung bis zur Vollendung des 16ten
Lebensjahres ablegen.
Nur aktive Mitglieder ab 18 Jahre sind in den Versammelungen stimmberechtigt.
Bei Neuaufnahme ist dem (der) Aufgenommenen die Vereinssatzung auszuhändigen.
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich zur
restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft
ergeben.
Erlaubnisscheine zum Fischfang können
nur in dem Umfang an Mitglieder ausgegeben werden, als es die
diesbezüglichen Bestimmungen der Pachtverträge zulassen
Der Verein setzt sich zusammen aus:
1.
aktiven Mitgliedern
2.
passiven Mitgliedern
3.
Ehrenmitgliedern
4.
fördernden Mitgliedern
Die unter 1 bis 3 aufgeführten Mitglieder sind automatisch Mitglieder im
Fischereiverband Westfalen und Lippe e.V.
Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den von der
Jahreshauptversammlung jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten.
Im Übrigen haben sie folgende Rechte:
a)
an allen Versammlungen und nicht fischereilichen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b)
das Heim am Vereinsgewässer zu nutzen
§4
Aufnahme in den Verein
Jeder Interessent, der die Bestimmungen des §3 erfüllt, muß in einer Versammlung
persönlich einen schriftlichen Aufnahmeantrag abgeben, der sämtliche
Personalangaben enthält. Sollte ein persönliches Erscheinen nicht möglich sein,
kann dem Vorstand der Aufnahmeantrag vorher zugestellt werden. Über die Aufnahme
entscheidet die Versammlung. Bei begründetem Widerspruch wird die Aufnahme
abgelehnt. Jedoch brauchen die Gründe dem Zurückgewiesenen nicht mitgeteilt
werden. Dem Abgewiesenem muß das Abstimmungsergebnis auf Verlangen schriftlich
zugestellt werden.
§5
Gebühren und Beiträge
Der jährliche Kostenbeitrag ( Aufnahmegebühren, Umlagen, Beiträge für
Vollmitglieder, Ehefrauen von Mitgliedern, Jugendliche, Schüler, Soldaten und
fördernden Mitgliedern) wird unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und zur
Wahrung der Existenz des Vereins der Jahreshauptversammlung vom Vorstand
vorgeschlagen.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1)
freiwilligen Austritt,
2)
Tod des Mitgliedes,
3)
Ausschluss,
4)
Auflösung des Vereins
Zu 1) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene
Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist
verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu
entrichten.
Zu 2) Beim Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Zu 3)
3.1 Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a ) ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht,
oder wenn nach seiner Aufnahme
bekannt wird, dass er solche begangen hat.
b ) sich eines Fischereivergehens schuldig gemacht,
sonst gegen fischereirechtliche
Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen
oder Beihilfe dazu geleistet hat.
c ) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlaß
zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.
d ) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen, Umlagen oder sonstigen Verpflichtungen drei Monate im Rückstand ist.
e ) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten,
gegen die Satzung verstoßen, oder das Ansehen des Vereins durch sein
Verhalten geschädigt hat.
3.2 Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
Anstatt auf Ausschluß kann der Vorstand erkennen auf:
a ) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis an allen,
oder nur an bestimmten Vereinsgewässern,
b ) Zahlung von Geldbußen,
c ) Verweis mit oder ohne Auflage,
d ) Verwarnung mit oder ohne Auflage
e ) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.
Der erfolgte Ausschluß ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen.
Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung des
Betroffenen beim Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem
Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der
Ehrenrat entscheidet endgültig.Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von
14 Tagen von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der
Ausschließungsbeschluß rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel
sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im
Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil
am Vereinsvermögen. Sämtliches in seinen Händen befindliche Vereinsvermögen ist
innerhalb 14 Tagen zurückzugeben. Alle Vereinspapiere (Erlaubnisschein,
Mitgliedsausweis usw.) werden ungültig und sind dem Verein unverzüglich
zurückzugeben.Bereits gezahlte Beiträge, Umlagen usw. werden nicht
zurückgezahlt. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der
Mitglieder.
§7
Disziplinarstrafen
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein
Mitglied nach
vorheriger Anhörung
erkennen auf:
a)
zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis an allen
oder nur an bestimmten, Vereins- und Verbandsgewässern,
b)
Zahlung von Geldbußen bis zu 250,00 Euro,
c)
Verweis mit oder ohne Auflage,
d)
Verwarnung mit oder ohne Auflage,
e)
mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen
Entscheidungen nach a, b und e ist die Anrufung des Ehrenrates möglich. Dieser
entscheidet endgültig.
§8
Rechte und Pflichten
1.
Die Mitglieder sind berechtigt:
a) die vereinseigenen und vom Verein gepachtete Gewässer waidgerecht zu
beangeln,
b) alle vereinseigenen Anlagen
(Heim, Boote, Stege usw. ) zu benutzen,
c) an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen .
2.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) das Angelfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen
Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen
auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sonstige
beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
e) die Fischereiprüfung abzulegen.
3.
Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind in ihrer vollen Höhe im voraus bis Anfang November des auslaufenden Geschäftsjahres für
das Folgejahr
an den Kassierer zu entrichten.
4.
Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand, spätestens aber bis zum 1. September eines Jahres für Erlaß künftiger Beiträge
einzureichen.
5.
Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche
Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.
§9
Organe des Vereins
Die Organe des Angelsportvereins "Gute Hoffnung" e. V. sind:
a)
der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,
b)
der geschäftsführende Vorstand,
c)
die Mitgliederversammlung,
d)
die Jahreshauptversammlung,
e)
die außerordentliche Jahreshauptversammlung
f)
der Ehrenrat.
Zu a)
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt, bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
1) dem 1. Vorsitzendem
2) dem 2. Vorsitzendem
3) dem 1. Kassierer
4) dem 2. Kassierer
5) dem 1. Schriftführer
6) dem 2. Schriftführer
7) dem 1. Gewässerwart
8) dem 2. Gewässerwart
9) dem 1. Sportwart
10) dem 2. Sportwart
11) dem Pressewart
Im Bedarfsfall
kann der Vorstand ab Pos.7 Bis 11 erweitert werden, ohne dass die Satzung
geändert werden muß.
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende
Vorstandsmitglieder vertreten.
Sitzungen des
Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Auf Antrag von 4
Vorstandsmitgliedern muß ebenfalls der Vorstand einberufen werden. Die Vorstandsmitglieder
haben bei Vorstandssitzungen den 1. Vorsitzenden zu beraten.
Der Vorstand ist
beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt und sind schriftlich niederzulegen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Bei dringenden
Angelegenheiten kann der geschäftsführende Vorstand selbstständig Entscheidungen
treffen. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in diesem Falle
innerhalb von spätestens 3 Wochen dem Gesamtvorstand Rechenschaft abzulegen. Darüber hinaus muß die vom Vorstand gefaßte Entscheidung der folgenden
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
zu b) der geschäftsführende
Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 1. Kassierer
Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von
ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch auf
den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
Der
geschäftsführende Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins. Barabhebungen,
Barauszahlungen bzw. Überweisungen müssen jeweils von 2 Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet sein. Bargeld kann nur der 1.
Kassierer, im Verhinderungsfalle der 2. Kassierer, entgegennehmen. Beträge
über Euro 1000,- müssen den Vereinskonten zugeführt werden. Blankoschecks
dürfen nicht ausgestellt werden. Der Vorstand wird auf der
Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Für ein
während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine
Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden.
zu c) die
Mitgliederversammlungen werden entweder auf der Jahreshauptversammlung
schriftlich den Mitgliedern mitgeteilt, oder es wird jeweils zur
Mitgliederversammlung eingeladen.
zu d) die
Jahreshauptversammlung findet jeweils im Januar statt. Der Termin wird
entweder mit allen Terminen für das laufende Jahr auf der
Jahreshauptversammlung bekannt gegeben, oder es wird schriftlich dazu
eingeladen.
zu e) eine
außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand
hierzu eine dringende Notwendigkeit sieht, oder wenn 1/3 aller aktiven
Mitglieder dieselbe schriftlich beantragen. Hierzu wird jedes Mitglied
schriftlich eingeladen.
zu f) der
Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung für 3
Jahre gewählt werden. Sie müssen dem Verein mindestens 3 Jahre
ununterbrochen angehören.Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht
angehören. Den Vorsitz führt ein von den Mitgliedern des Ehrenrates
gewähltes Mitglied. Der Ehrenrat ist zuständig für Schlichtungen von
Streitigkeiten innerhalb des Vereins und zur Überprüfung von
Vorstandsbeschlüssen, die eine Vereinsstrafe beinhalten. Strafen kann der
Ehrenrat nicht verhängen. Er kann vom Vorstand und in eigener Sache von
jedem Vereinsmitglied angerufen werden. Seine Verhandlungen und
Versammlungen, zu denen die Parteien- soweit erforderlich- hinzuzuziehen
sind, sind mündlich und nicht öffentlich. Über jede Verhandlung ist ein
Protokoll anzufertigen. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig und
binden den Vorstand und die Mitglieder. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Zustimmung von 2/3 der erschienenen Ehrenratsmitglieder. Die Entscheidungen
werden in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Eine Aussprache
darüber erfolgt nicht.
§10
Vermögen
Für sämtliche
Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das
aus dem Kassenbestand, dem vereinseigenen Anglerheim und sämtlichem Inventar
besteht.
§11
Kassenprüfer
Auf der
Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer und 1 Ersatzmann gewählt. Die
Amtszeit der Kassenprüfer darf nicht länger als 2 Jahre dauern. Die
Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse nach Ablauf des Geschäftsjahres zu
prüfen und in der Jahreshauptversammlung das Ergebnis der Prüfung
mitzuteilen.
Bei Kassenprüfung
ohne Beanstandung ist von den Kassenprüfern auf der Jahreshauptversammlung
Entlastung des Kassierers und des Vorstandes zu beantragen.
§12
Strafen
Der Vorstand
ist berechtigt, Strafen zu verhängen.
Die Strafen
bestehen aus:
1.
dem Verweis
2.
Geldbußen
3.
zeitlich
begrenzte Angelsperre
4.
Entzug der Angelkarten
5.
Ausschluß
Gegen die Verhängung der Strafe steht dem
Betroffenen innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides Einspruch an den
Ehrenrat zu (Siehe § 9 Abschnitt f)
§13
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung ist dieser Satzung als
fester Bestandteil beigefügt.
Das laufende Geschäftsjahr beginnt am 1.1.
und endet am 31. 12..
§14
Gewässerordnung für den Cappenberger See
Die Gewässerordnung gilt als Teil der
Satzung und ist dieser als fester Bestandteil beigefügt. Die Befolgung der
Gewässerordnung ist für jedes Mitglied unbedingt Pflicht.
§15
Satzungsänderung
Eine
Satzungsänderung ist nur in einer Jahreshauptversammlung möglich. Anträge
hierfür müssen bis zum 1.11. eines jeden Jahres beim Vorstand des Angelsportvereins
"Gute Hoffnung" e.V. vorliegen.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt sofort nach
Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.
§ 17
Schlußbestimmung
Die Satzung,
Geschäftsordnung und die Gewässerordnung sowie alle später notwendigen
Ergänzungen sind für alle Mitglieder des Angelsportvereins "Gute Hoffnung" e.V.
verbindlich.
§ 18
Auflösung des Vereins
1.
Der Angelsportvereins "Gute Hoffnung" e.V. löst sich auf,
wenn die Mitgliederzahl unter 3 absinkt.
2.
Soll in einer Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen werden, so
ist dieses den Mitgliedern in der Einladung spätestens 3 Wochen vor der
Versammlung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt, wenn ¾ der stimmberechtigten
Mitglieder erschienen sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Folgen zu
einer erneuten Mitgliederversammlung, die frühestens 2 Wochen später, spätestens
6 Wochen nach der ersten Versammlung stattzufinden hat, zu laden; die dann unabhängig von den erschienen Mitgliedern stimmberechtigt ist. Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn diese einstimmig beschlossen wird.
Das nach Auflösung noch vorhandene Vermögen fällt dem „Deutschen
Jugendherbergswerk“ zu.
Geschäftsordnung für Versammlungen und
Vorstandssitzungen
§ 1
Jahreshauptversammlung, außerordentliche
Versammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden von den
durch die Satzung bestimmten Organen einberufen.
Über jede Versammlung und Vorstandssitzung hat
der Schriftführer ein Protokoll zu führen. Im Protokoll ist der wesentliche
Inhalt der Versammlung und die gefassten Beschlüsse mit ihrem Stimmverhältnis
festzuhalten.
Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 2
Zu Beginn der Versammlungen und Sitzungen ist
die Tagesordnung bekanntzugeben und die Zustimmung durch Beschlußfassung der
Anwesenden herbeizuführen.
§ 3
Der amtierende Vorsitzende hat zu den
jeweiligen Punkten der Tagesordnung zunächst den Antragstellern das Wort zu
erteilen.
Anschließend wird die Aussprache eröffnet.
Wortmeldungen sind durch Handzeichen erkenntlich zu machen. Die Redner erhalten
nach der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Die Vorstandsmitglieder haben das
Recht, außer der Reihe gehört zu werden.
Nach Beendigung der Aussprache steht dem
Antragsteller das Schlusswort zu.
§ 4
Die Redezeit für die Aussprache beträgt für
jeden Redner höchstens 5 Minuten. Die Versammlung kann jedoch Verlängerung
beantragen bzw. beschließen.
Mit Ausnahme des Antragstellers kann jeder
Redner zu einer Sache nur einmal das Wort ergreifen.
§ 5
Spricht der Redner nicht zur Sache, kann der
Vorsitzende ihm das Wort entziehen. Der Vorsitzende kann das Wort ergreifen,
wenn er kurze Erklärungen abgeben kann, die geeignet sind, die Debatte
abzukürzen.
§ 6
Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen
spätestens bis zum 1.11 dem geschäftsführenden Vorstand des Angelsportvereins
„Gute Hoffnung“ e.V. vorliegen. Die Anträge sind schriftlich einzureichen.
Alle Anträge müssen in der Vorstandssitzung
besprochen werden und sind auf Wunsch des Antragstellers der
Jahreshauptversammlung vorzulegen.
§ 7
Alle Beschlüsse außer § 18 der Satzung werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1.
Vorsitzende.
§ 8
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Geheime Wahl mit Stimmzettel kann von jedem
aktivem Mitglied verlangt werden.
Alle aktiven Mitglieder über 18 Jahre besitzen
uneingeschränktes Stimmrecht und können in alle Ämter gewählt werden.
§ 9
Die Geschäftsordnung gilt für alle Sitzungen
und Versammlungen. Sie tritt nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung
in Kraft.
Gewässerordnung
Für den Cappenberger See
Jedes Vereinsmitglied hat die
selbstverständliche Verpflichtung übernommen, die Angelfischerei in Fisch- und
waidgerechter Weise auszuüben. Es hat sich mit den fischereigesetzlichen und
wasserrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und diese zu beachten.
Die Mitglieder haben am Wasser Kameradschaft
zu üben und aufeinander Rücksicht zu nehmen.
Rechte der Mitglieder:
Die Mitglieder sind verpflichtet den vom
Verein eingesetzten Fischereiaufsehern auf Verlangen die gefangenen Fische
vorzuzeigen und diesbezügliche Fragen zu beantworten.
Auffällige Veränderungen im und am Wasser, wie
Verunreinigungen, Fischsterben usw. sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
Das Umbrechen von Wiesen- oder Weideflächen,
die Beschädigung der Ufer oder Einfriedigungen, das Verunreinigen der Ufer und
der Angelplätze durch Papier usw. ist strengstens untersagt.
Die Angelruten müssen stets unter Aufsicht
sein. Nichtangelberechtigten darf die Beaufsichtigung, auch vorübergehend, nicht
überlassen werden.
Beim Verlassen des Gewässers sind die
Angelruten einzuziehen.
Untermaßige Fische sind schonend zu behandeln
und müssen sofort ins Wasser zurückgesetzt werden.
Mit Spaziergängern und Erholungssuchenden ist
stets auf gutes Einvernehmen zu achten.
Die Mitglieder haben sich am Cappenberger See
so zu benehmen, daß der Pachtvertrag mit der Stadt Lünen nicht gefährdet wird.
Jeglicher ruhestörender Lärm in der Zeit von
22:00 Uhr bis 7:00 Uhr ist zu vermeiden.
Alle am Cappenberger See gefangenen Fische,
wie Karpfen, Schleien, Aal, Zander und Hecht sind in die im Heim ausliegende
Liste einzutragen.
Die Aufsicht über das Vereinsgewässer üben
unbeschadet der rechte des Vorstandes die Fischereiaufseher aus.
Die Jahreshauptversammlung ist verpflichtet,
für das jeweilige Angeljahr die Schonzeiten und Schongebiete, sowie die
erforderlichen Arbeitsstunden am Cappenberger See, festzulegen.
Sollten durch besondere Umstände die
Schonzeiten und Schongebiete im Laufe eines Jahres kurzfristig geändert werden
müssen, so entscheidet das unter § 9 zu b) genannte Gremium selbständig.
Die Arbeitsstunden sind bis zum 1.12 eines
jeden Jahres zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist der in der
Jahreshauptversammlung festgelegte Betrag zu entrichten.
Während der Versammlungen ist das Angelfischen
am Cappenberger See untersagt.
Jedes Mitglied
und jeder Gastangler ist verpflichtet, bei Ausübung der Angelfischerei folgende
Papiere mitzuführen :
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den gültigen Jahresfischereischein
-
den Fischererlaubnisschein
-
die Mitgliedskarte seines Fischereiverbandes mit gültige Jahresmarke
Der Vorstand
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