ASV Gute Hoffnung e. V. 1948


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- Satzung -

Satzung

des

Angelsportvereins  "Gute Hoffnung" e. V.

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein wurde am 7. Februar 1948 in Lünen gegründet und hat seinen Sitz in Lünen.

Unter dem  Namen Angelsportverein „Gute Hoffnung“ e. V. ist der Verein in das Vereinsregisterdes Amtsgerichts zu Lünen eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Lünen.

§2

Zweck und Aufgaben

Der Verein bezweckt:

1.Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Möglichkeiten zur Ausübung  waidgerechten Angelfischens durch:

 

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern.

b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.

c) Beratung und  Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.

d)  Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes.

2.Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von

a) Fischgewässern

b) Vereinsheim und Freizeitgelände

c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes

    und der Gewässer

3. Förderung der Vereinsjugend und Ausbildung zu waidgerechten Angelfischern.

4. Förderung des Castingsports.

5. Brauchtumspflege der Angelfischerei.

6. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Angelgemeinschaft. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung, sowie die Richtlinien für den Bundesjugendplan sind für den Verein verbindlich.

7.Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.

8.Der Angelsportverein „Gute Hoffnung“ e. V. Lünen mit Sitz in Lünen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte“ Zwecke  der Abgabenverordnung“.

§3

Mitgliedschaft

Aktives Mitglied des Vereins kann jeder werden, der unbescholten ist, mindestens 10 Jahre alt-, nach Vollendung des 16ten Lebensjahres im Besitz der gültigen Fischereiprüfung ist.

Für die Aufnahme jugendlicher Mitglieder ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.

Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren können ohne Nachweis der Fischereiprüfung aufgenommen werden. Sie müssen die Fischereiprüfung bis zur Vollendung des 16ten Lebensjahres ablegen.

Nur aktive Mitglieder ab 18 Jahre sind in den Versammelungen stimmberechtigt.

Bei Neuaufnahme ist dem (der) Aufgenommenen die Vereinssatzung auszuhändigen.

Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.

Erlaubnisscheine zum Fischfang können nur in dem Umfang an Mitglieder ausgegeben werden, als es die diesbezüglichen Bestimmungen der Pachtverträge zulassen

 

  Der Verein setzt sich zusammen aus:

1. aktiven Mitgliedern

2. passiven Mitgliedern

3. Ehrenmitgliedern

4. fördernden Mitgliedern

 

Die unter 1 bis 3 aufgeführten Mitglieder sind automatisch Mitglieder im Fischereiverband Westfalen und Lippe e.V.

Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den von der Jahreshauptversammlung jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden        Jahresbeitrag zu entrichten.

 

Im Übrigen haben sie folgende Rechte:

 

a) an allen Versammlungen und nicht fischereilichen

    Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

b) das Heim am Vereinsgewässer zu nutzen

  §4

   Aufnahme in den Verein

Jeder Interessent, der die Bestimmungen des §3 erfüllt, muß in einer Versammlung persönlich einen schriftlichen Aufnahmeantrag abgeben, der sämtliche Personalangaben enthält. Sollte ein persönliches Erscheinen nicht möglich sein, kann dem Vorstand der Aufnahmeantrag vorher zugestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Versammlung. Bei begründetem Widerspruch wird die Aufnahme abgelehnt. Jedoch brauchen die Gründe dem Zurückgewiesenen nicht mitgeteilt werden. Dem Abgewiesenem muß das Abstimmungsergebnis auf Verlangen schriftlich zugestellt werden.

 

§5

 

Gebühren und Beiträge

 

Der jährliche Kostenbeitrag ( Aufnahmegebühren, Umlagen, Beiträge für Vollmitglieder, Ehefrauen von Mitgliedern, Jugendliche, Schüler, Soldaten und fördernden Mitgliedern)   wird unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und zur Wahrung der Existenz des   Vereins der Jahreshauptversammlung vom Vorstand vorgeschlagen.

 

§6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch:

 

1) freiwilligen Austritt,

2) Tod des Mitgliedes,

3) Ausschluss,

4) Auflösung des Vereins

 

Zu 1) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluß unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

Zu 2) Beim Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

Zu 3)

3.1 Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a ) ehrenunwürdige oder strafbare Handlungen begeht,

     oder wenn nach seiner Aufnahme

     bekannt wird, dass er solche begangen hat.

b ) sich eines Fischereivergehens schuldig gemacht,

     sonst gegen fischereirechtliche

     Bestimmungen oder Interessen des Vereins verstoßen

     oder Beihilfe dazu geleistet hat.

c ) innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblichen Anlaß

     zu Streit oder Unfrieden gegeben hat.

 

d ) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen,            Umlagen oder sonstigen Verpflichtungen drei Monate im Rückstand ist.

 

e ) in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, gegen die Satzung verstoßen, oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

 

3.2 Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

Anstatt auf Ausschluß kann der Vorstand erkennen auf:

 

a ) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis an allen,

oder nur an bestimmten Vereinsgewässern,

       

b ) Zahlung von Geldbußen,

c ) Verweis mit oder ohne Auflage,

d ) Verwarnung mit oder ohne Auflage

e ) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

 

Der erfolgte Ausschluß ist dem Mitglied durch Einschreibebrief mitzuteilen.

Gegen die schriftliche Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung des Betroffenen beim Ehrenrat zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes schriftlich bei diesem oder dem Vorsitzenden des Ehrenrates einzureichen und gleichzeitig zu begründen. Der Ehrenrat entscheidet endgültig.Macht das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 14 Tagen von der Anrufung des Ehrenrates keinen Gebrauch, wird der Ausschließungsbeschluß rechtskräftig. Nach Fristablauf eingelegte Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter im Verfahren beim Vorstand oder dem Ehrengericht sind unstatthaft.

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Sämtliches in seinen Händen befindliche Vereinsvermögen ist innerhalb 14 Tagen zurückzugeben. Alle Vereinspapiere (Erlaubnisschein, Mitgliedsausweis usw.) werden ungültig und sind dem Verein unverzüglich zurückzugeben.Bereits gezahlte Beiträge, Umlagen usw. werden nicht zurückgezahlt. Mit dem Austritt bzw. Ausschluß verlieren sie alle Rechte der Mitglieder.

§7

Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach

vorheriger Anhörung erkennen auf:

a) zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis                        an allen oder nur an bestimmten, Vereins- und Verbandsgewässern,

b) Zahlung von Geldbußen bis zu 250,00 Euro,

c) Verweis mit oder ohne Auflage,

d) Verwarnung mit oder ohne Auflage,

e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

Gegen Entscheidungen nach a, b und e ist die Anrufung des Ehrenrates möglich.        Dieser entscheidet endgültig.

§8

Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt:

a) die vereinseigenen und vom Verein gepachtete Gewässer waidgerecht zu beangeln,

   b) alle vereinseigenen Anlagen (Heim, Boote, Stege usw. ) zu benutzen,

   c) an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen .

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) das Angelfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch  bei anderen Mitgliedern zu achten,

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.

e) die Fischereiprüfung abzulegen.

3. Die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind in ihrer   vollen Höhe im voraus bis Anfang November des auslaufenden Geschäftsjahres für das Folgejahr an den Kassierer zu entrichten.

4. Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig beim Vorstand,     spätestens aber bis zum 1. September eines Jahres für Erlaß künftiger Beiträge einzureichen.

5. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche  Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§9

Organe des Vereins

Die Organe des Angelsportvereins "Gute Hoffnung" e. V. sind:

a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB,

b) der geschäftsführende Vorstand,

c) die Mitgliederversammlung,

d) die Jahreshauptversammlung,

e) die außerordentliche Jahreshauptversammlung

f)  der Ehrenrat.

 

Zu a) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für drei Jahre gewählt,        bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:

         1) dem 1. Vorsitzendem

         2) dem 2. Vorsitzendem

         3) dem 1. Kassierer

         4) dem 2. Kassierer

         5) dem 1. Schriftführer

         6) dem 2. Schriftführer

         7) dem 1. Gewässerwart

         8) dem 2. Gewässerwart

         9) dem 1. Sportwart

        10) dem 2. Sportwart

        11) dem Pressewart

 

Im Bedarfsfall kann der Vorstand ab Pos.7 Bis 11 erweitert werden,                           ohne dass die Satzung geändert werden muß.                                                        

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten.

Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Auf Antrag von 4 Vorstandsmitgliedern muß ebenfalls der Vorstand einberufen werden.    Die Vorstandsmitglieder haben bei Vorstandssitzungen den 1. Vorsitzenden zu beraten.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und sind schriftlich niederzulegen.     Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Bei dringenden Angelegenheiten kann der geschäftsführende Vorstand selbstständig Entscheidungen treffen. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet,                       in diesem Falle innerhalb von spätestens 3 Wochen dem Gesamtvorstand Rechenschaft abzulegen.  Darüber hinaus muß die vom Vorstand gefaßte Entscheidung der folgenden Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

   zu b) der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

        dem 1. Vorsitzenden

        dem 2. Vorsitzenden

        dem 1. Kassierer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der geschäftsführende Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins. Barabhebungen,  Barauszahlungen bzw. Überweisungen müssen jeweils von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet sein. Bargeld kann nur der 1. Kassierer,      im Verhinderungsfalle der 2. Kassierer, entgegennehmen. Beträge über Euro 1000,- müssen den Vereinskonten zugeführt werden. Blankoschecks dürfen nicht ausgestellt werden.     Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat sofort eine Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung stattzufinden.

zu c) die Mitgliederversammlungen werden entweder auf der Jahreshauptversammlung schriftlich den Mitgliedern mitgeteilt, oder es wird jeweils zur Mitgliederversammlung eingeladen.

zu d) die Jahreshauptversammlung findet jeweils im Januar statt. Der Termin wird entweder mit allen Terminen für das laufende Jahr auf der Jahreshauptversammlung bekannt gegeben, oder es wird schriftlich dazu eingeladen.

zu e) eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand hierzu eine dringende Notwendigkeit sieht, oder wenn 1/3 aller aktiven Mitglieder dieselbe schriftlich beantragen. Hierzu wird jedes Mitglied schriftlich eingeladen.

zu f) der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung             für 3 Jahre gewählt werden. Sie müssen dem Verein mindestens 3 Jahre ununterbrochen angehören.Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht angehören.                         Den Vorsitz führt ein von den Mitgliedern des Ehrenrates gewähltes Mitglied.                 Der Ehrenrat ist zuständig für Schlichtungen von Streitigkeiten innerhalb des Vereins und zur Überprüfung von Vorstandsbeschlüssen, die eine Vereinsstrafe beinhalten.          Strafen kann der Ehrenrat nicht verhängen. Er kann vom Vorstand und in eigener Sache von jedem Vereinsmitglied angerufen werden. Seine Verhandlungen und Versammlungen,   zu denen die Parteien- soweit erforderlich- hinzuzuziehen sind, sind mündlich und nicht öffentlich. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig und binden den Vorstand und die Mitglieder.                          Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von 2/3 der erschienenen Ehrenratsmitglieder. Die Entscheidungen werden in der nächsten        Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Eine Aussprache darüber erfolgt nicht.

§10

Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen,   das aus dem Kassenbestand, dem vereinseigenen Anglerheim und sämtlichem Inventar besteht.

§11

Kassenprüfer

Auf der Jahreshauptversammlung werden 2 Kassenprüfer und 1 Ersatzmann gewählt.       Die Amtszeit der Kassenprüfer darf nicht länger als  2 Jahre dauern.                             Die Kassenprüfer sind verpflichtet, die Kasse nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.

Bei Kassenprüfung ohne Beanstandung ist von den Kassenprüfern auf der Jahreshauptversammlung Entlastung des Kassierers und des Vorstandes zu beantragen.

§12

Strafen

Der Vorstand ist berechtigt, Strafen zu verhängen.

Die Strafen bestehen aus:

1. dem Verweis

2. Geldbußen

3. zeitlich begrenzte Angelsperre

4. Entzug der Angelkarten

5. Ausschluß

 

Gegen die Verhängung der Strafe steht dem Betroffenen innerhalb 14 Tagen                  nach Zustellung des Bescheides Einspruch an den Ehrenrat zu (Siehe § 9 Abschnitt f)

§13

Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung ist dieser Satzung als fester Bestandteil beigefügt.

Das laufende Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31. 12..

§14

Gewässerordnung für den Cappenberger See

Die Gewässerordnung gilt als Teil der Satzung und ist dieser als fester Bestandteil beigefügt. Die Befolgung der Gewässerordnung ist für jedes Mitglied unbedingt Pflicht.

§15

Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung ist nur  in einer Jahreshauptversammlung möglich.                 Anträge hierfür müssen bis zum 1.11. eines jeden Jahres beim Vorstand des             Angelsportvereins "Gute Hoffnung" e.V. vorliegen.

§ 16

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt sofort nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

§ 17

Schlußbestimmung

Die Satzung, Geschäftsordnung und die Gewässerordnung sowie alle später notwendigen Ergänzungen sind für alle Mitglieder des Angelsportvereins "Gute Hoffnung" e.V. verbindlich.

§ 18

Auflösung des Vereins

1. Der Angelsportvereins "Gute Hoffnung" e.V. löst sich auf,                                    wenn die Mitgliederzahl unter 3 absinkt.

2.  Soll in einer Mitgliederversammlung die Auflösung beschlossen werden, so ist dieses   den Mitgliedern in der Einladung spätestens 3 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist stimmberechtigt, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Andernfalls ist unter Hinweis auf die Folgen zu einer  erneuten Mitgliederversammlung, die frühestens 2 Wochen später, spätestens 6 Wochen nach der ersten Versammlung stattzufinden hat, zu laden; die dann  unabhängig von den erschienen Mitgliedern stimmberechtigt ist.                             Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn diese einstimmig beschlossen wird.              

     Das nach Auflösung noch vorhandene Vermögen fällt                                           dem „Deutschen Jugendherbergswerk“ zu.

 

Geschäftsordnung für Versammlungen und Vorstandssitzungen

§ 1

Jahreshauptversammlung, außerordentliche Versammlungen, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden von den durch die Satzung bestimmten Organen einberufen.

Über jede Versammlung und Vorstandssitzung hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen.  Im Protokoll ist der wesentliche Inhalt der Versammlung und die gefassten Beschlüsse mit ihrem Stimmverhältnis festzuhalten.

Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 2

Zu Beginn der Versammlungen und Sitzungen ist die Tagesordnung bekanntzugeben          und die Zustimmung durch Beschlußfassung der Anwesenden herbeizuführen.

§ 3

Der amtierende Vorsitzende hat zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zunächst     den Antragstellern das Wort zu erteilen.

Anschließend wird die Aussprache eröffnet. Wortmeldungen sind durch Handzeichen erkenntlich zu machen. Die Redner erhalten nach der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, außer der Reihe gehört zu werden.

Nach Beendigung der Aussprache steht dem Antragsteller das Schlusswort zu.

§ 4

Die Redezeit für die Aussprache beträgt für jeden Redner höchstens 5 Minuten.                Die Versammlung kann jedoch Verlängerung beantragen bzw. beschließen.

Mit Ausnahme des Antragstellers kann jeder Redner zu einer Sache nur einmal das Wort ergreifen.

§ 5

Spricht der Redner nicht zur Sache, kann der Vorsitzende ihm das Wort entziehen.           Der Vorsitzende kann das Wort ergreifen, wenn er kurze Erklärungen abgeben kann,          die geeignet sind, die Debatte abzukürzen.

§ 6

Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen spätestens bis zum 1.11 dem geschäftsführenden Vorstand des Angelsportvereins „Gute Hoffnung“ e.V. vorliegen.          Die Anträge sind schriftlich einzureichen.

Alle Anträge müssen in der Vorstandssitzung besprochen werden und sind auf Wunsch      des Antragstellers der Jahreshauptversammlung vorzulegen.

§ 7

Alle Beschlüsse außer § 18 der Satzung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.                 Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

§ 8

Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

Geheime Wahl mit Stimmzettel kann von jedem aktivem Mitglied verlangt werden.

Alle aktiven Mitglieder über 18 Jahre besitzen uneingeschränktes Stimmrecht und        können in alle Ämter gewählt werden.

§ 9

Die Geschäftsordnung gilt für alle Sitzungen und Versammlungen.                                   Sie tritt nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.

 

Gewässerordnung

Für den Cappenberger See

Jedes Vereinsmitglied hat die selbstverständliche Verpflichtung übernommen, die Angelfischerei in Fisch- und waidgerechter Weise auszuüben. Es hat sich mit den fischereigesetzlichen und wasserrechtlichen Vorschriften vertraut zu machen und          diese zu beachten.

Die Mitglieder haben am Wasser Kameradschaft zu üben und                              aufeinander Rücksicht zu nehmen.

 

Rechte der Mitglieder:

Die Mitglieder sind verpflichtet den vom Verein eingesetzten Fischereiaufsehern                auf Verlangen die gefangenen Fische vorzuzeigen und diesbezügliche Fragen zu beantworten.

Auffällige Veränderungen im und am Wasser, wie Verunreinigungen, Fischsterben usw.      sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.

Das Umbrechen von Wiesen- oder Weideflächen, die Beschädigung der Ufer oder Einfriedigungen, das Verunreinigen der Ufer und der Angelplätze durch Papier usw. ist strengstens untersagt.

Die Angelruten müssen stets unter Aufsicht sein. Nichtangelberechtigten darf die Beaufsichtigung, auch vorübergehend, nicht überlassen werden.

Beim Verlassen des Gewässers sind die Angelruten einzuziehen.

Untermaßige Fische sind schonend zu behandeln und müssen sofort ins Wasser  zurückgesetzt werden.

Mit Spaziergängern und Erholungssuchenden ist stets auf gutes Einvernehmen zu achten.

Die Mitglieder haben sich am Cappenberger See so zu benehmen, daß der Pachtvertrag mit der Stadt Lünen nicht gefährdet wird.

Jeglicher ruhestörender Lärm in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr ist zu vermeiden.

Alle am Cappenberger See gefangenen Fische, wie Karpfen, Schleien, Aal, Zander und Hecht sind in die im Heim ausliegende Liste einzutragen.

Die Aufsicht über das Vereinsgewässer üben unbeschadet der rechte des Vorstandes die Fischereiaufseher aus.

Die Jahreshauptversammlung ist verpflichtet, für das jeweilige Angeljahr die Schonzeiten und Schongebiete, sowie die erforderlichen Arbeitsstunden am Cappenberger See, festzulegen.

Sollten durch besondere Umstände die Schonzeiten und Schongebiete im Laufe eines Jahres kurzfristig geändert werden müssen, so entscheidet das unter § 9 zu b) genannte Gremium selbständig.

Die Arbeitsstunden sind bis zum 1.12 eines jeden Jahres zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist der in der Jahreshauptversammlung festgelegte Betrag zu entrichten.

Während der Versammlungen ist das Angelfischen am Cappenberger See untersagt.

Jedes Mitglied und jeder Gastangler ist verpflichtet, bei Ausübung der Angelfischerei  folgende Papiere mitzuführen:

-          den gültigen Jahresfischereischein

-          den Fischererlaubnisschein

-          die Mitgliedskarte seines Fischereiverbandes mit gültige Jahresmarke

 

Lünen, den 9. Januar 2005

Der Vorstand